Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 11 Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-1 (1) Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-2 (2) Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-3 (3) Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/11#abs-4 (4) Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.